Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Im Nachfoldenden haben wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sie bereitgestellt.
Klicken Sie hier um sich unsere AGB´s als PDF-Datei herunterzuladen.
I. Allgemeines
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungen für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie
werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
- Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
- Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
- Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
- Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen
behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns
zurückzugeben.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber
zur Verfügung zu stellen.
III. Preise
-
Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung
des angebotenen Objekts und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
-
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte
Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-,
Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen
-
Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
-
Leistungen, die später als 4 Monate nach
Vertragsschluß erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu
verlangen.
-
Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder
der Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt - soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den
Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 4 nicht zu einer Vereinbarung kommt - die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
- Die Preise verstehen sich zuzüglich der
Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe.
IV. Zahlung
-
Für alle Zahlungen gilt § 16 der
Verdingungsordnungen für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
-
Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug, frei
Zahlstelle des Auftragnehmers in Euro zu leisten.
-
Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung
zahlbar.
-
Akzepte oder Kundenwechsel werde nur
erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
-
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden
Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von Ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die
Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.
- § 16 Nr. 3 (2) VOB Teil B hat keine
Gültigkeit.
V. Lieferzeit und Montage
- Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist
mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftrageber die gem. II., Ziff. 2 erforderlichen
Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
- Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe
auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entgangenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die
Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.
- Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein
verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
VI. Eigentumsvorbehalt
Der
Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefer-gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche
Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten
Rechte des Auftragnehmers, so ist der diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden
Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an
dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10% Sicherheit an den Auftragnehmer.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme
der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf
Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugs-zeitpunkt auf ihn über. Das gleiche
gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des
Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher
probeweiser Inbetriebsetzung.
VIII. Haftung
-
Die Gewährleitung für erbrachte Leistungen
richtet sich ausschließlich nach §13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
-
Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter
Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
-
Werden für den Betrieb der erstellten Anlage
aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf
diesen Umstand hinzuweisen.
-
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits
installierte wasser-führende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Fronsteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenenfalls hat er den
Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren.
Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichende Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer
nicht.
-
Darüber hinaus ist jede Haftung des
Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich
oder grob fahrlässig.
-
Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der
Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleich gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische
Änderungen gelten ebenfalls als vergrasgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, so ist
Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers.